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Dienstag, 30. Juli 2024

Rufschädigung und Rufmord im Internet - Strafrechtlich relevant bei einem Rufmord im Internet sind vor allem die üble Nachrede gem. § 186 StGB und die Verleumdung gem. § 187 StGB.

Das Internet ist heute aus unserem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken. 

Es hat uns in vielen Bereichen großartige neue Möglichkeiten eröffnet, doch es hat auch seine Schattenseiten. Eine davon ist die Tatsache, dass es zur öffentlichen Beschädigung der Reputation von Personen und Unternehmen sowie für Rufschädigungen im Internet benutzt wird. Rufschädigung verbreiten sich im Internet schnell, halten sich hartnäckig und können für die Betroffenen im schlimmsten Fall sogar existenzgefährdend sein.

Was ist Rufschädigung oder Rufmord? 

Beide Begriffe sind keine exakten juristischen Definitionen, sondern entstammen dem allgemeinen Sprachgebrauch. Sie bezeichnen die Verbreitung unwahrer Behauptungen, die geeignet sind oder zum Ziel haben, das Ansehen einer Person oder eines Unternehmens zu verletzen. 

Von einem Rufmord spricht man in der Regel nur bei sehr schwerwiegenden Fällen. Der Mordbegriff soll demonstrieren, dass das besondere Ausmaß die gesellschaftliche, berufliche oder wirtschaftliche Existenz des Opfers vernichten kann. Im Kern meinen aber beide Begrifflichkeiten dasselbe.

Es geht um eine Tatsachenbehauptung, nicht um eine Meinungsäußerung. 

Während eine Tatsachenbehauptung auf ihren objektiven Wahrheitsgehalt überprüft werden kann, ist eine Meinungsäußerung eine persönliche Beurteilung oder Wertung. Diese mag zwar das Empfinden einer betroffenen Person verletzen, erfüllt aber selbst bei scharfer Kritik nur selten das Kriterium der Rufschädigung. Denn der subjektive Charakter der Aussage ist für alle ersichtlich. 

Zudem ist die Meinungsfreiheit weitreichend durch das Grundgesetz geschützt. In der Praxis sind Meinung und Tatsachenbehauptung oft vermischt und die Abgrenzung ist mitunter schwierig. Die folgende Aussage beispielsweise mag auf den ersten Blick wie eine Meinungsäußerung aussehen, enthält jedoch eine potenziell Rufschädigung.


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